Satzung
des Kreuz-Kirche-Musik (e.V.)
§ 1
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins Kreuz-Kirche-Musik ist die Förderung von Musik und kulturellen Projekten in der und durch die Kreuzkirche in Chemnitz im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins, insbesondere die Förderung
- der Aufführung von Werken großer Meister der Vergangenheit und Gegenwart,
- experimenteller Projekte auch in Verbindung mit anderen Genres,
- der Wechselwirkung zwischen Musik und Raum,
- der Optimierung der akustischen und räumlichen Bedingungen in der Kreuzkirche zur Durchführung dieser Projekte,
- des Nachwuchses für die Chöre und die Instrumentalgruppen der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde St. Pauli-Kreuz in Chemnitz.
Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff AO).
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Kreuz-Kirche-Musik, nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
(2) Sitz des Vereins ist Chemnitz. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein können auf schriftlichen Antrag natürliche und juristische Personen erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person,
b) durch Austritt, der nur schriftlich, spätestens am dritten Werktag des Oktober zum
Schluss eines Kalenderjahres, gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) durch förmlichen Ausschluss,
d) durch Ausschluss mangels Interesses, der durch Beschluss des Vorstandes
ausgesprochen werden kann, wenn für mindestens zwei Jahre die Beiträge
nicht entrichtet worden sind. Über den Ausschluss ist das Mitglied zu informieren.
(3) Ein förmlicher Ausschluss nach Absatz 2 Buchstabe c kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied seine mitgliedschaftlichen Verpflichtungen gröblich verletzt hat, insbesondere wenn es den Zwecken oder Grundsätzen des Vereins zuwidergehandelt hat. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Hiergegen kann es innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet bei ihrer folgenden Sitzung über den Ausschluss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder. Wird der Ausschluss bestätigt, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.
(4) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 5
Vereinsmittel
(1) Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- der Beirat.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im ersten Kalenderquartal (Jahreshauptversammlung), abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
- die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen,
- die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
- die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
- die Entlastung des Vorstandes,
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
- die Bestellung der Kassenprüfer.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds. Sie muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann beim Vorstand ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
(4) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist persönlich wahrzunehmen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des Stellvertreters. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
(6) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins darf nur beschlossen werden, wenn die beabsichtigte Änderung oder die Auflösung bei der Einladung ausdrücklich als Tagesordnungspunkt angegeben war.
(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt. Die Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von drei Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung gegenüber dem Vorstand verlangen. In dem zuletzt genannten Fall ist die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monates einzuberufen. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten im übrigen die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
§ 8
Vorstand des Vereins
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus insgesamt mindestens drei, höchstens jedoch sieben Mitgliedern. Er bestimmt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Kassenwart.
(2) Der Kantor der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde St. Pauli-Kreuz ist Mitglied kraft Amtes. Ein Pfarrer der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde St. Pauli-Kreuz muss Mitglied des Vorstandes sein. Der Kirchenvorstand kann ein weiteres Mitglied des Kirchenvorstandes bestellen.
(3) Im übrigen werden die Mitglieder des Vorstandes einzeln auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur dem Verein angehörende natürliche Personen. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, auch wenn hierbei die Amtsdauer von drei Jahren überschritten wird.
(4) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam mit einem sonstigen Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Erstellung eines Jahresberichts bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.
(6) Der Vorstand entscheidet mündlich (auch telefonisch) oder schriftlich (insbesondere auch per e-Mail), wenn alle Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind, anderenfalls in einer Sitzung, die der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens ein Mal im Quartal anberaumt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 9
Beirat
(1) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss, ob ein Beirat gebildet wird. Der Beirat sollte aus mindestens drei und höchstens sieben Personen bestehen. Die Mitglieder des Beirates werden einzeln auf die Dauer von drei Jahren vom Vorstand gewählt.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
(3) Der Vorsitzende des Vorstandes kann an den Sitzungen des Beirates beratend teilnehmen. Vertretung durch ein anderes Vorstandsmitglied ist bei Verhinderung möglich.
(4) Der Beirat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
§ 10
Kassenprüfer
(1) Der Verein hat zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die Kassenprüfer müssen Vereinsmitglieder sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kassengeschäfte auf die rechnerische Richtigkeit zu überprüfen und die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel zu kontrollieren. Die Überprüfung hat jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung (§ 7 Abs. 1 Satz 1) zu berichten.
§ 11
Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 7 Absatz 6 aufgelöst werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde St. Pauli-Kreuz in Chemnitz mit der Bestimmung zu, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Kirchenmusik zu verwenden ist.
Chemnitz, am 24.09 2001